gegen Diskriminierung
Diskriminierung bedeutet Benachteiligung, ungleiche Behandlung, Nichtbeachtung oder Ausschluss von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Im Rahmen von Diskriminierungshandlungen werden nur einzelne Merkmale und nicht Menschen als Persönlichkeiten wahrgenommen.
Was tun bei Diskriminierung?
Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet kostenlose und vertrauliche rechtliche Beratung und Unterstützung. Sollte die Gleichbehandlungsanwaltschaft für Ihr Anliegen nicht zuständig sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Ermittlung der für Sie richtigen Ansprechstelle. Sie können sich telefonisch oder schriftlich an uns wenden. Für einen persönlichen Beratungstermin bitten wir um Terminvereinbarung. Gemeinsam mit Ihnen legen wir die weitere Vorgangsweise fest.
Beweise und Unterlagen sammeln
Wenn es zu einer Diskriminierung kommt, sind oft nicht nur die direkt an der Diskriminierung beteiligten Personen anwesend, sondern auch noch andere, die etwas gesehen oder gehört haben. Sprechen
Sie diese Menschen an. Wenn Sie die Personen nicht ohnehin kennen, bitten Sie sie um Namen, Adresse und Telefonnummer. Sie können später wichtige ZeugInnen sein.
Machen Sie sich auch selbst Notizen. Schreiben Sie sich auf, wo und wann (Datum, Uhrzeit) die Diskriminierung geschehen ist, solange es noch frisch im Gedächtnis ist.
Wenn sich eine diskriminierende Situation über längere Zeit hinzieht, zum Beispiel bei fortgesetzter Belästigung am Arbeitsplatz, kann es sinnvoll sein, ein eigenes Tagebuch darüber zu führen.
Diskriminierung melden
Auch wenn Sie keine weiteren Schritte einleiten möchten, können Sie Diskriminierungen einfach bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft melden. Wir dokumentieren alle uns gemeldeten Fälle von Diskriminierungen. Dies trägt wesentlich dazu bei aufzuzeigen, in welchen Lebensbereichen Ungleichbehandlungen vorkommen, deren Häufigkeit, aber auch, wo noch Verbesserungen beim Schutz vor Diskriminierung notwendig sind.
Antrag an die Gleichbehandlungskommission
Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten mit jeweils 10 bis 12 Mitgliedern und einer/einem Vorsitzenden. Diese kommen aus Ministerien und Interessenvertretungen von
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen. Die Gleichbehandlungskommission prüft in einem nicht öffentlichen und kostenlosen Verfahren, ob in einem Fall eine Diskriminierung vorliegt oder
nicht.
Sie können alleine oder mit Unterstützung der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder anderer Einrichtungen ein Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission einleiten. Die Gleichbehandlungskommission
entscheidet durch ein rechtlich unverbindliches schriftliches Prüfungsergebnis. Sie kann keinen Schadenersatz zusprechen.
Schadenersatz einklagen
Wenn eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes. Der
Schadenersatz beinhaltet einen Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (sogenannter immaterieller Schaden). Bei einer Belästigung bzw.
sexuellen Belästigung beträgt der Schadenersatz zumindest 1000 Euro
Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz muss beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder beim zuständigen Bezirksgericht eingeklagt werden, wobei das Prozesskostenrisiko zu beachten
ist.
Verwaltungsstrafverfahren
Bei diskriminierenden oder nicht geschlechtsneutral formulierten Stelleninseraten kann jeder Bewerber und jede Bewerberin sowie die Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat in einem solchen Verfahren Parteistellung. Die Verwaltungsstrafe bei diskriminierenden oder nicht geschlechtsneutral formulierten Stelleninseraten beträgt bis zu 360 Euro.
Weiters müssen Stelleninserate das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt angeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn eine solche besteht. Die Strafbestimmung, wonach dieser Regelung nicht entsprechende Inserate eine Verwaltungsstrafe bis 360 Euro nach sich ziehen können, tritt mit 1.1.2012 in Kraft.
Neben Stelleninseraten unterliegt auch die Inserierung von Wohnraum dem Gleichbehandlungsgebot. Diskriminierende Inserate mit Wortfolgen, wie etwa „nur Inländer“, „nur Österreicher“ oder „keine Ausländer“ sind somit verboten. Ein Verstoß gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro nach sich ziehen.
Was kann ein Beobachter oder Beobachterin tun?
Schauen Sie hin, nicht weg. Bieten Sie der betroffenen Person Ihre Unterstützung als Zeuge oder Zeugin an. Machen sie Notizen (Ort, Datum, Uhrzeit), mit denen Sie die Ereignisse festhalten. Erzählen Sie der betroffenen Person von den Möglichkeiten zur Beratung bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt ihr Beratungsangebot auch Zeugen oder Zeuginnen von Diskriminierung zur Verfügung.
Was kann ich als ArbeitgeberIn und Vorgesetzte oder Vorgesetzter tun?
ArbeitgeberInnen trifft eine besondere Verantwortung für die ArbeitnehmerInnen in ihrem Betrieb. Neben dem allgemeinen Prinzip der Fürsorgepflicht besteht bei einer Belästigung oder sexuellen
Belästigung eine Verpflichtung für ArbeitgeberInnen, angemessene Abhilfe zu schaffen. Wird die Abhilfe schuldhaft unterlassen, ist Schadenersatz an die diskriminierte Person zu leisten.
Nehmen Sie Personen ernst, die zu Ihnen kommen und von Diskriminierung berichten. Gehen Sie der Sache nach und sprechen Sie mit Zeugen und Zeuginnen. Sprechen Sie mit den vermutlichen Tätern und
Täterinnen. Machen Sie ihnen klar, dass Diskriminierung gesetzwidrig ist und im Betrieb nicht geduldet wird.
Bei Fällen von Diskriminierung im Betrieb werden ArbeitgeberInnen oft zu einer Stellungnahme oder ZeugInnenaussage aufgefordert. Nicht zuletzt deshalb sollten Sie Aufzeichnungen über die Ihnen
berichteten oder von Ihnen beobachteten Vorfälle und die von Ihnen unternommenen Schritte machen.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt ihr Beratungsangebot auch ArbeitgeberInnen und Vorgesetzten zur Verfügung.
Wer kann sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden?
Fühlen Sie sich in der Arbeitswelt benachteiligt/diskriminiert aufgrund ...
Fühlen Sie sich in sonstigen Bereichen benachteiligt/diskriminiert aufgrund ...
Fühlen Sie sich belästigt oder sexuell belästigt?
Wenden Sie sich an uns. Wir beraten, unterstützen und informieren Sie gerne.
Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Persönliche Beratungstermine nach Vereinbarung. Wir legen gemeinsam mit Ihnen die weitere Vorgangsweise fest.
Was können wir für Sie tun?
Für MA stehen unter "Downloads und Links zum Thema" interessante und hilfreiche Infos als Datei-Download zur Verfügung! Nützliche Links ergänzen unser Service für Sie.